Steelstopper Geschrieben 8. März 2005 Teilen Geschrieben 8. März 2005 Wenn ich mir die Ebay-Angebote teilweise so ansehe, fallen mir ab und an auch diverse Erweiterungen für z.B. Computer oder Auto ins Auge. Viele dieser Erweiterungen werden von privaten Anbietern feilgeboten, die Produkte sind oftmal auch in keinem regulären Shop zu finden. Als Beispiel sei mal folgendes konstruiert: Herr X aus Y verändert einen handelsüblichen Garagentor-Öffner dahingehend, als das dieser nun auch per SMS erreichbar ist. So kann man seine Garage praktisch aus jeder Entfernung öffnen. Frau Z. sieht das Ding bei Herrn X. und will auch einen. Nach wenigen Tagen wollen auch Kollege U. und Freund W. einen, sodaß sich Herr X überlegt, die Dinger nun auch bei Ebay anzubieten. Gesagt, getan, die Dinger laufen gut und Herr X. verkauft ein paar dieser Geräte. An einem schönen Montag-Nachmittag benutzt Frau Z. wie üblich den Garagentor-Öffner, als sie auf dem Weg nach Hause ist. Dummerweise spielen gerade ein paar Kinder vor der Garage und das sich plötzlich öffnende Tor erfaßt ein Kind am Unterschenkel und verursacht eine stark blutende Wunde und bedingt eine ärztliche Versorgung. Die Versicherung versucht sich nun an Frau Z. schadlos zu halten, als eigentlichen Verursacher des Unfalls. Frau Z. hingegen beruft sich auf Herrn X, der als Hersteller in die Produkthaftung genommen werden soll, da entsprechende Warnhinweise beim Produkt fehlten und somit erst zu dem Unfall führten. Und nun die "Preisfrage": Kann eine Privatperson im Sinne des Produkthaftungsgesetzes als Hersteller haftbar gemacht werden ? Mario Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MiB Geschrieben 8. März 2005 Teilen Geschrieben 8. März 2005 Das habe ich irgendwo gefunden: Zitat aus dem anerkannten Kommentar zum §14BGB: "... Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgeld anbietet. ... Auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es nicht an." Ist auch etwas gummimäßig formuliert, aber ich denke mal Dein Beispiel würde schon zumindest unter "gewerbsähnlich" fallen und damit unter das Produkthaftungsrecht. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TollerPlan Geschrieben 8. März 2005 Teilen Geschrieben 8. März 2005 Hallo Mario, Aus dem Produkthaftungsgesetz: „Hersteller ist jede natürliche oder Juristische Person, die: 1. ein Produkt herstellt oder 2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt Als Hersteller gilt auch..... ......oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbrauchsprodukts beeinflusst.“ Quelle : http://www.stade.ihk24.de/STDIHK24/STDIHK2...dukthaftung.jsp Wenn ich’s richtig verstanden hab kann man Ihn haftbar machen. Die Frage ist aber auch in wie fern er ein Gewerbe hätte anmelden müssen wenn er die so vertreibt wie Du es beschrieben hast. Alles ohne Gewähr Gruß Marc Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Steelstopper Geschrieben 8. März 2005 Autor Teilen Geschrieben 8. März 2005 Ich denke auch, das der Verkauf der Güter ein wesentlicher Punkt ist. Wobei Herr X. die Öffner ja theoretisch auch verschenken könnte; gleichermaßen ist dies aber doch als "in den Verkehr bringen" zu sehen . ... oder nicht ? Mario Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MiB Geschrieben 8. März 2005 Teilen Geschrieben 8. März 2005 Das sagt ja eigentlich alles: Jede Person die ein Produkt herstellt. Man muß also nicht mal Geld dran verdienen, es reicht das Inverkehrbringen.... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TollerPlan Geschrieben 8. März 2005 Teilen Geschrieben 8. März 2005 Der Punkt ist das er es öffentlich macht, auch wenn er die Öffner verschenken würde. Wenn Du Deinen Freunden zu Hause was schenkst ist das wieder was anderes. Aber wer hat bei Ebay schon was zu verschenken. Gruß Marc Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
asango1 Geschrieben 8. März 2005 Teilen Geschrieben 8. März 2005 Ist schon schwer. Es wäre wirklich zu prüfen, ob X ein Hersteller i.S. des Produkthaftungsgesetzes ist. Aber: In Deinem Bespiel ist eine Inanspruchnahme des X eher ausgeschlossen, da sein Produkt keinen Fehler hat. Es funktioniert so, wie es soll. Man müßte vermutlich die Ansprüche der Kinder gegen den Nutzer, also gegen Frau Z prüfen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TollerPlan Geschrieben 8. März 2005 Teilen Geschrieben 8. März 2005 Es funktioniert so, wie es soll. Man müßte vermutlich die Ansprüche der Kinder gegen den Nutzer, also gegen Frau Z prüfen. Das ist unerheblich ob es funktioniert wie es soll, dann hätte ein Warung mitgeliefert werden müssen. In etwa : "Nur in Sichtweite benutzen" Gruß Marc (der jetzt zu Faul ist den Gesetzestext zu Tippen ) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Steelstopper Geschrieben 8. März 2005 Autor Teilen Geschrieben 8. März 2005 ich meine auch sowas in den texten gelesen zu haben; auch die vermeintlich falsche Anwendung durch Unterlassung eines Hinweises genügt schon . . . Mario Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
asango1 Geschrieben 8. März 2005 Teilen Geschrieben 8. März 2005 ... ich war mal wieder zu knapp: Es geht doch in Marios Beispiel um Produkthaftung aus einem Instruktionsfehler. Das kann auch nur - und so wie von Euch gepostet - im Einzelfall überprüft werden. Klar ist aber auch, daß zu einer völlig offensichtlichen Gefahrenquelle kein Warnhinweis erfolgen muß. Deswegen würde ich Ansprüche gegen den Z auch weiterhin eher als problematisch ansehen. Nach meiner Auffassung wäre das: "Nutzen Sie die Fernbedienung nur in Sichtweite" überflüssig. Richtig ist aber: "Das ist unerheblich ob es funktioniert wie es soll,..." Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TollerPlan Geschrieben 8. März 2005 Teilen Geschrieben 8. März 2005 Ich muss da an die Microwelle und den Hund denken, die Mikrowelle hat funktioniert wie sie sollte, der nasse Hund was dann trocken aber auch tot... Die Firma musste zahlen weil keine Warnung angebracht war..... (Gut das war glaube ich in USA und oder ne Ente) Ich kann mich aber auch irren ich bin ja nu kein RA Gruß Marc Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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