Zum Inhalt springen

Produkthaftung . . .


Steelstopper

Empfohlene Beiträge

Wenn ich mir die Ebay-Angebote teilweise so ansehe, fallen mir ab und an auch diverse Erweiterungen für z.B. Computer oder Auto ins Auge.

Viele dieser Erweiterungen werden von privaten Anbietern feilgeboten, die Produkte sind oftmal auch in keinem regulären Shop zu finden.

Als Beispiel sei mal folgendes konstruiert:

Herr X aus Y verändert einen handelsüblichen Garagentor-Öffner dahingehend, als das dieser nun auch per SMS erreichbar ist. So kann man seine Garage praktisch aus jeder Entfernung öffnen.

Frau Z. sieht das Ding bei Herrn X. und will auch einen. Nach wenigen Tagen wollen auch Kollege U. und Freund W. einen, sodaß sich Herr X überlegt, die Dinger nun auch bei Ebay anzubieten. Gesagt, getan, die Dinger laufen gut und Herr X. verkauft ein paar dieser Geräte.

An einem schönen Montag-Nachmittag benutzt Frau Z. wie üblich den Garagentor-Öffner, als sie auf dem Weg nach Hause ist. Dummerweise spielen gerade ein paar Kinder vor der Garage und das sich plötzlich öffnende Tor erfaßt ein Kind am Unterschenkel und verursacht eine stark blutende Wunde und bedingt eine ärztliche Versorgung.

Die Versicherung versucht sich nun an Frau Z. schadlos zu halten, als eigentlichen Verursacher des Unfalls.

Frau Z. hingegen beruft sich auf Herrn X, der als Hersteller in die Produkthaftung genommen werden soll, da entsprechende Warnhinweise beim Produkt fehlten und somit erst zu dem Unfall führten.

Und nun die "Preisfrage":

Kann eine Privatperson im Sinne des Produkthaftungsgesetzes als Hersteller haftbar gemacht werden ?

Mario

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das habe ich irgendwo gefunden:

Zitat aus dem anerkannten Kommentar zum §14BGB:

"... Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgeld anbietet. ... Auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es nicht an."

Ist auch etwas gummimäßig formuliert, aber ich denke mal Dein

Beispiel würde schon zumindest unter "gewerbsähnlich" fallen

und damit unter das Produkthaftungsrecht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Mario,

Aus dem Produkthaftungsgesetz:

„Hersteller ist jede natürliche oder Juristische Person, die:

1. ein Produkt herstellt oder

2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert

und erneut in den Verkehr bringt

Als Hersteller gilt auch..... ......oder der als sonstiger Inverkehrbringer

die Sicherheitseigenschaften eines Verbrauchsprodukts beeinflusst.“

Quelle : http://www.stade.ihk24.de/STDIHK24/STDIHK2...dukthaftung.jsp

Wenn ich’s richtig verstanden hab kann man Ihn haftbar machen.

Die Frage ist aber auch in wie fern er ein Gewerbe hätte anmelden müssen

wenn er die so vertreibt wie Du es beschrieben hast.

Alles ohne Gewähr wink.gif

Gruß Marc

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich denke auch, das der Verkauf der Güter ein wesentlicher Punkt ist. Wobei Herr X. die Öffner ja theoretisch auch verschenken könnte; gleichermaßen ist dies aber doch als "in den Verkehr bringen" zu sehen . ... oder nicht ?

Mario

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das sagt ja eigentlich alles:

Jede Person die ein Produkt herstellt.

Man muß also nicht mal Geld dran verdienen,

es reicht das Inverkehrbringen....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Punkt ist das er es öffentlich macht, auch wenn er die Öffner

verschenken würde. Wenn Du Deinen Freunden zu Hause was schenkst

ist das wieder was anderes.

Aber wer hat bei Ebay schon was zu verschenken. biggrin.gif

Gruß Marc

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ist schon schwer.

Es wäre wirklich zu prüfen, ob X ein Hersteller i.S. des Produkthaftungsgesetzes ist.

Aber:

In Deinem Bespiel ist eine Inanspruchnahme des X eher ausgeschlossen,

da sein Produkt keinen Fehler hat.

Es funktioniert so, wie es soll.

Man müßte vermutlich die Ansprüche der Kinder gegen den Nutzer, also gegen Frau Z prüfen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es funktioniert so, wie es soll.

Man müßte vermutlich die Ansprüche der Kinder gegen den Nutzer, also gegen Frau Z prüfen.

Das ist unerheblich ob es funktioniert wie es soll, dann hätte

ein Warung mitgeliefert werden müssen. In etwa : "Nur in Sichtweite

benutzen"

Gruß Marc (der jetzt zu Faul ist den Gesetzestext zu Tippen wink.gif )

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ich meine auch sowas in den texten gelesen zu haben; auch die vermeintlich falsche Anwendung durch Unterlassung eines Hinweises genügt schon . . . blink.gif

Mario

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... ich war mal wieder zu knapp:

Es geht doch in Marios Beispiel um Produkthaftung aus einem Instruktionsfehler.

Das kann auch nur - und so wie von Euch gepostet - im Einzelfall überprüft werden.

Klar ist aber auch, daß zu einer völlig offensichtlichen Gefahrenquelle kein Warnhinweis erfolgen muß.

Deswegen würde ich Ansprüche gegen den Z auch weiterhin eher als problematisch ansehen. Nach meiner Auffassung wäre das: "Nutzen Sie die Fernbedienung nur in Sichtweite" überflüssig.

Richtig ist aber: "Das ist unerheblich ob es funktioniert wie es soll,..."

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich muss da an die Microwelle und den Hund denken, die Mikrowelle hat

funktioniert wie sie sollte, der nasse Hund was dann trocken aber auch tot...

Die Firma musste zahlen weil keine Warnung angebracht war.....

(Gut das war glaube ich in USA und oder ne Ente)

Ich kann mich aber auch irren ich bin ja nu kein RA

Gruß Marc

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Datenschutzerklärung und Registrierungsbedingungen